Deponien gestern und heute
Rechtliche Regelungen von gestern bis heute
Am 16. Juli 2009 liefen die Übergangsfristen der europäischen Deponierichtlinie (1999/31/EG) aus. Von diesem Tag an sollten alle in Europa betriebenen Deponien den gemeinsamen Anforderungen genügen oder stillgelegt sein. Deutschland hat dieses Ziel größtenteils schon 2005 erfüllt.
Die 1999 verabschiedete Deponierichtlinie regelt die umweltverträgliche Ablagerung von Abfällen auf Deponien. Sie enthält zum Beispiel Anforderungen an den Standort und an die Abdichtungssysteme für jede Deponieklasse. Die Richtlinie regelt die Organisation des Betriebes und stellt Anforderungen an das Personal, an die finanzielle Sicherheit sowie an die Sickerwasser- und Deponiegasfassung. Darüber hinaus regelt sie die erforderlichen Bau- und Überwachungsmaßnahmen bei der Stilllegung und der Nachsorge von Deponien. Der Rat der Europäischen Union hat 2002 mit einer Entscheidung ergänzende Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Deponien festgelegt (2003/33/EG). So gibt es zum Beispiel für jede Deponieklasse unterschiedlich hohe Grenzwerte für Schadstoffe.
Ähnliche Regelungen galten zwar in Deutschland schon seit Anfang der 1990er-Jahre mit den Verwaltungsvorschriften TA Abfall und TA Siedlungsabfall. Die europäischen Vorgaben mussten aber als Verordnungen umgesetzt werden. Dies geschah in den Jahren 2001 und 2002 mit der Abfallablagerungsverordnung und der Deponieverordnung. 2005 wurde zusätzlich eine Verordnung über die Verwertung von Abfällen auf Deponien erlassen. Viele der miteinander verbundenen Regelungen zu Deponien in Deutschland waren schwer zu durchdringen. Dies führte 2009 zu einer Zusammenfassung mit grundsätzlichen Vereinfachungen in einer einzigen neuen Deponieverordnung (vom 27. April 2009). Diese wurde bereits mehrfach aktualisiert und an Anforderungen im übergeordneten Recht angepasst. Die letzten Änderungen traten am 04.03.2016 in Kraft.
Altdeponien, die den Anforderungen nicht genügten, waren aus Umweltschutzgründen nachzurüsten. Sie mussten die betrieblichen Anforderungen erfüllen und Sickerwasserreinigungsanlagen einrichten. Daneben gab es hauptsächlich bei der Deponiegasfassung und -verwertung Nachholbedarf. Dabei wird das in den Deponien entstehende Treibhausgas Methan erfasst und zerstört – üblicherweise durch Gewinnung von Energie aus dem Gas. Bereits verfüllte Deponieabschnitte werden abgedeckt, um die Gasemissionen zu kontrollieren. So kann auch kein Niederschlagswasser in die Deponie eindringen und der Sickerwasseranfall wird minimiert.
Deponien, die technisch nicht angepasst werden konnten, waren nach dem strengeren deutschen Recht überwiegend zum Juli 2005 zu schließen. Es können zum Beispiel in wirtschaftlicher Weise keine nachträglichen Abdichtungen an der Deponiebasis eingebaut oder der Untergrund in seinen Eigenschaften verändert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen war ein Weiterbetrieb bis spätestens Juli 2009 (europäischer Fristauslauf) zulässig. Die vorzeitigen Schließungen gefährdeten wider Erwarten nicht die Entsorgungssicherheit. Im Gegenteil: Die vorzeitige Stilllegung und Sanierung ungeeigneter Deponien hat erhebliche Entlastungen von Boden, Grundwasser und Atmosphäre zur Folge und kommt Mensch und Umwelt zugute. Zusätzlich verringerte die ebenfalls seit 2005 in Deutschland erforderliche Vorbehandlung hausmüllartiger Abfälle und die stetig vermehrte Abfallverwertung stark die auf Deponien abzulagernden Abfallmengen.
Wie geht es weiter?
Die heute vorhandenen Deponiekapazitäten reichen im Durchschnitt noch für circa 20 Jahre. In einzelnen Regionen kommt es jedoch vorwiegend bei den Deponien der Klasse I zu Engpässen, die durch Neubau ausgeglichen werden müssen. Bei der Anlieferung der Abfälle an der Deponie wird überprüft, ob der Abfall die für die jeweilige Deponieklasse geltenden Schadstoffgrenzwerte (Zuordnungswerte) einhält. Dies gilt für inerte, nicht gefährliche oder gefährliche Abfälle gleichermaßen. Manche Abfallarten müssen zuerst behandelt werden, um die Zuordnungswerte einhalten zu können. In Deutschland trifft dies aufgrund der strengen Begrenzung des organischen Abfallanteils zum Beispiel auf alle hausmüllähnlichen Abfälle zu.
Biologisch abbaubare Abfälle bilden Deponiegas, das etwa zur Hälfte aus dem stark klimarelevanten Methan besteht. Die Vorbehandlung erfolgt zum Beispiel durch Verbrennung mit Energierückgewinnung in Müllverbrennungsanlagen oder durch mechanisch-biologische Behandlung mit Erzeugung von Ersatzbrennstoffen. Die Verringerung der Emission von Deponiegas ist auch ein Ziel der EU-Deponierichtlinie. Die Mitgliedsstaaten mussten der europäischen Kommission ihre Strategien mitteilen, wie sie in drei Stufen bis 2016/2020 die Ablagerung biologisch abbaubarer Abfälle verringern wollen. Die Realisierung muss mit abfallwirtschaftlichen Maßnahmen belegt und berichtet werden.
Der Hauptzweck der Deponien besteht in der Beseitigung der Abfälle. Jedoch können bei baulichen Maßnahmen auf der Deponie auch Abfälle verwertet werden, insbesondere wenn hierdurch Primärrohstoffe ersetzt werden. Solche Baumaßnahmen sind zum Beispiel die Herstellung der Abdichtungs- und Dränageschichten, des erforderlichen Oberflächenprofils oder der Rekultivierungsschicht. Verwertet werden hierbei überwiegend mineralische Abfälle wie Bauabfälle, Bodenaushub oder Straßenaufbruch. Nahezu 200 der ehemaligen Hausmülldeponien (mehr als die Hälfte) wurden 2005 stillgelegt. Sie benötigen noch heute große Materialmengen für den umweltverträglichen Deponieabschluss. Entsprechende Regelungen der Deponieverordnung sorgen für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Abfälle, so dass Scheinverwertungen verhindert werden.
Deponien werden auch weiterhin Bestandteil einer funktionierenden Abfallwirtschaft sein – auch über das Jahr 2020 hinaus. Aus Umweltschutz- und Wirtschaftsgründen ist es nicht immer möglich, eine vollständige Verwertung von Abfällen zu gewährleisten. Die in den Produkten/Abfällen enthaltenen Schadstoffe sollen im Wirtschaftskreislauf nicht angereichert, sondern möglichst zerstört oder ausgeschleust werden. Die Schadstoffsenke Deponie ist hier oftmals die einzige wirtschaftlich vertretbare Möglichkeit.
Sollen Abfälle nicht endgültig auf Deponien beseitigt, sondern vorerst länger als ein Jahr lang gelagert werden, handelt es sich um ein sogenanntes „Langzeitlager“. Nach Paragraf 23 der Deponieverordnung sind bei Errichtung und Betrieb eines Langzeitlagers die gleichen Anforderungen wie bei Deponien einzuhalten. Praktisch sind Langzeitlager Deponien mit begrenzter Lagerzeit.